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   BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94   

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https://dejure.org/1995,792
BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94 (https://dejure.org/1995,792)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1995 - VII R 4/94 (https://dejure.org/1995,792)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1995 - VII R 4/94 (https://dejure.org/1995,792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2; StBerO § 14, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2; Einigungsvertrag Art. 19, 41 Abs. 3; VwVfG § 48

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 180
  • BB 1995, 970
  • BStBl II 1995, 421
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Die Revision verneint dies unter Hinweis auf den bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte aus rechtsstaatlichen Gründen zu beachtenden Vertrauensschutz des Begünstigten, der gegenüber den öffentlichen Interessen an der Rücknahme abzuwägen ist (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79 u. a., BVerfGE 59, 128, 152), mit der Begründung, die objektiven (Lebens-) Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründeten (hier: keine DDR-Staatsbürgerschaft, berufspraktische Tätigkeiten nur in der Bundesrepublik), seien dem Begünstigten stets bekannt, was aber für die Rücknahme der Bestellung nicht ausreichen könne (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22. September 1993 2 C 34/91, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ -, Rechtsprechungs-Report, 1994, 369, zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).

    Nach dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 59, 128, 167 - auf den sich die Revision beruft - sind spezialgesetzliche Rücknahmeregelungen in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte und den dabei zu beachtenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auszulegen, wie sie in § 48 VwVfG und § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Ausdruck kommen.

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes (BVerfGE 59, 128, 164ff.) wird - wie oben ausgeführt - bei der Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG bereits im gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt, indem die Rücknahme der Bestellung nur möglich ist, wenn der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 20.12.1990 - VII B 255/90

    Kein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater nach der

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Was als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzusehen ist, war in § 15 Abs. 2 der Steuerberatungsordnung abschließend geregelt (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1990 VII B 255/90, BFHE 163, 397, BStBl II 1991, 267).

    Sie sollten aber nicht dazu dienen, Personen aus der Bundesrepublik, die hier ihre Berufspraxis erlangt hatten, einen (gegenüber der Steuerberaterprüfung) erleichterten Zugang zu dem steuerberatenden Beruf zu verschaffen (Senat in BFHE 163, 397, BStBl II 1991, 267, und Urteil vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822, 824).

    Es bedurfte hierzu nicht erst der höchstrichterlichen Auslegung der Vorschrift durch die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 163, 397, BStBl II 1991, 267, die am 20. Dezember 1990 ergangen und im April 1991 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist.

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Dabei ist aber nicht auf das Ausmaß des individuell vom Kläger in den Fortbestand seiner Bestellung zum Steuerberater gesetzten Vertrauens und auf seine individuelle Situation, sondern generell auf einen möglichen Vertrauensschaden aller durch die Vorschrift Betroffenen abzustellen (vgl. so sogar im Falle einer echten Rückwirkung: Beschluß des BVerfG vom 20. Oktober 1971 1 BvR 757/66, BVerfGE 32, 111, 123).

    Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, daß es in Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG generell an einem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten fehlt und daß selbst ein belastender gesetzlicher Eingriff auch mit echter Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist (BVerfGE 32, 111, 123 m. w. N.).

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Vielmehr knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nur an den in der Vergangenheit verwirklichten Tatbestand der rechtswidrigen Bestellung an, um für die Zukunft eine bestimmte Maßnahme, nämlich die Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum Steuerberater, vorzuschreiben (zum Begriff der "unechten Rückwirkung" vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 20. Januar 1988 2 BvL 23/83, BVerfGE 77, 370, 377f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rz. 49).

    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Individualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).

  • BFH, 27.06.1994 - VII R 110/93

    1. Nichtigkeit und Rücknahme einer vorläufigen Bestellung nach § 40 a StBerG - 2.

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Juni 1994 VII R 110/93 (BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341) entschieden hat, steht der Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG auf Fälle der vorliegenden Art Art. 19 EinigVtr nicht entgegen.

    Wie der Senat im Urteil vom 27. Juni 1994 VII R 110/93 (BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341) ausgeführt hat, liegt hier lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung vor, weil das Gesetz nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.

  • BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 34.91

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Vertrauensschutz - Kenntnis oder grob fahrlässige

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Die Revision verneint dies unter Hinweis auf den bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte aus rechtsstaatlichen Gründen zu beachtenden Vertrauensschutz des Begünstigten, der gegenüber den öffentlichen Interessen an der Rücknahme abzuwägen ist (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79 u. a., BVerfGE 59, 128, 152), mit der Begründung, die objektiven (Lebens-) Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründeten (hier: keine DDR-Staatsbürgerschaft, berufspraktische Tätigkeiten nur in der Bundesrepublik), seien dem Begünstigten stets bekannt, was aber für die Rücknahme der Bestellung nicht ausreichen könne (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22. September 1993 2 C 34/91, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ -, Rechtsprechungs-Report, 1994, 369, zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Sie sollten aber nicht dazu dienen, Personen aus der Bundesrepublik, die hier ihre Berufspraxis erlangt hatten, einen (gegenüber der Steuerberaterprüfung) erleichterten Zugang zu dem steuerberatenden Beruf zu verschaffen (Senat in BFHE 163, 397, BStBl II 1991, 267, und Urteil vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822, 824).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Individualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Individualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).
  • FG Sachsen, 10.11.1993 - 1 K 23/92
    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
    Wegen der Gründe der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 371 bis 373 abgedruckten wesentlichen Urteilsgründe Bezug genommen.
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BFH, 09.01.1996 - VII R 16/95
    Der Streitfall entspricht im wesentlichen dem Sachverhalt, über den der Senat mit Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94 (BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94]) zu entscheiden hatte.

    Wie der Senat in BFH 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] ausgeführt hat, ist § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG in Anlehnung an die Rücknahmevorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 dahin auszulegen, daß die rechtswidrige Bestellung als Steuerberater jedenfalls dann zurückzunehmen ist, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit als solche (d. h. nicht nur die "Umstände") kannte oder kennen mußte.

    Es bedurfte hierzu nicht erst der auch auf den Schutzzweck der Norm abstellenden höchstrichterlichen Auslegung der Vorschrift durch die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 163, 397, [BFH 20.12.1990 - VII B 255/90] BStBl II 1991, 267, [BFH 20.12.1990 - VII B 255/90] die der Kläger nach ihrer Veröffentlichung im April 1991 im BStBl aber ebenfalls hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 180, 184 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94], BStBl II 1995, 421, [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369).

    Daß die Bestellungspraxis des zuständigen Abteilungsleiters im Ministerium der Finanzen der DDR von der objektiven Rechtslage abwich, kann nach dem Senatsurteil in BFHE 177, 180, 184 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94], BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] mit Rücksicht auf die klare und eindeutige Regelung im Gesetz nicht als ein Indiz für eine schwere Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Klägers gewertet werden.

    Zur Begründung dafür, daß die nachträglich eingeführte Rücknahmevorschrift weder gegen Art. 19 des Einigungsvertrages noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot verstößt, wird auf die Ausführungen des Senats in BFHE 177, 180, 185 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] bis 187, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] Bezug genommen.

    Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, daß es in Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG generell an einem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten fehlt und daß selbst ein belastender gesetzlicher Eingriff auch mit echter Rückwirkung ausnahmsweise zulässig gewesen wäre (BFHE 177, 180, 187 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94], 188, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] m. w. N.).

  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

    Für diese Fälle wäre eine der in § 130 Abs. 3 AO 1977 festgesetzte Jahresfrist entsprechende Frist regelmäßig bereits bei Inkrafttreten der Rücknahmeregelung abgelaufen gewesen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 425).

    Denn die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter ist jedenfalls nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StBerG gerechtfertigt, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung dieser Vorschrift ergibt (Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341, und in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421).

    Die Ausführungen in dem Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. August 1990 -- auf die der Kläger verweist --, wonach es sinnvoll erschien, auch Kenntnisse im Steuerrecht der Bundesrepublik zu haben, und wonach auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Steuer- und Abgabenrecht der DDR in der "Bundesrepublik Deutschland gewonnene Erfahrungen weitgehend angerechnet werden können", können nicht so verstanden werden, daß danach auch Personen, die die in § 19 Abs. 3 StBerO genannten Positionen nicht bekleidet haben, für eine Bestellung als Steuer bevollmächtigter in Betracht gekommen wären (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 424).

    Selbst wenn die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut -- zugunsten des Klägers -- einschränkend dahin auszulegen wäre, daß die rechtswidrige Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur dann zurückzunehmen ist, wenn der Begünstigte nicht nur die die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände, sondern auch die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit der Bestellung selbst kennen mußte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 423), wäre diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.

    Obwohl § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG erst durch Art. 23 Nr. 3 StÄndG 1992 und damit eingeführt wurde, nachdem der Kläger seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter bereits erlangt hatte, verstößt die Vorschrift nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot (Senatsurteile in BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341; in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 424).

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Diese Auslegung der Norm habe auch der BFH im Urteil vom 4. November 1993 VII R 26/93 (BFH/NV 1994, 663) vertreten und er sei hiervon in den Urteilen vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BStBl II 1996, 334) und vom 7. März 1995 VII R 4/94 (BStBl II 1995, 421 ) auch nicht abgewichen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rücknahme auch nicht unzulässig, weil die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung bei der Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht greife (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BStBl II 1995, 421 ).

    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421 ; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

    a) Da von einem Bewerber für die Bestellung zu einem steuerberatenden Beruf erwartet werden muß, daß er sich über die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Bestellung kundig macht (so ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, und in BFH/NV 1996, 369), hätte die Klägerin, die als Bewerberin aus den alten Bundesländern die vorstehend genannten Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllte, die Rechtswidrigkeit ihrer Bestellung zumindest kennen müssen.

    Denn anderenfalls könnten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG rechtswidrige Bestellungen niemals zurückgenommen werden, weil sie einen Rechtsverstoß der zuständigen Behörde gerade voraussetzen (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, und in BFH/NV 1996, 512).

    Die Anwendung dieser Rücknahmevorschrift verstößt --wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat-- nicht gegen Vorschriften höherrangigen Rechts; das gilt auch dann, wenn zwischen der Bestellung und der Rücknahme ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (vgl. Urteile in BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421, und in BFH/NV 1996, 512, 514; Hein, DStZ 1998, 79, 81 ff., m.w.N.).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 53/97

    Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen

    Was als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzusehen ist, war in § 15 Abs. 2 StBerO abschließend geregelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; Beschluß vom 20. Dezember 1990 VII B 255/90, BFHE 163, 397, BStBl II 1991, 267).

    Die in § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeschriebene Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gilt für die Rücknahme der Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht (Senatsurteile in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369).

    Der Senat hat bereits mehrfach dargelegt, daß er die Rücknahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG für verfassungsgemäß hält (Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341; in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; in BFH/NV 1996, 369, und vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512).

  • FG Brandenburg, 18.04.1996 - 1 K 153/93

    Rücknahme einer durch Ministerium der Finanzen der DDR erklärten vorläufigen

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  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Wie der Senat entschieden hat (BFHE 177, 180, 188, BStBl II 1995, 421, und BFH/NV 1996, 369, 371), hat der Gesetzgeber auch das Gebot des Vertrauensschutzes bei der Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG bereits im gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt, indem die Rücknahme der Bestellung nur möglich ist, wenn der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 07.03.1996 - VII R 61/95

    Helfer in Steuersachen - Wirksame Zulassung - Bestellung als

    Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94 (BFHE 177, 180, 183, BStBl II 1995, 421) die Bedenken aufgezeigt, die sich gegen eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift in dem Sinne ergeben, daß schon die Kenntnis der Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, für die Rücknahme der Bestellung ausreichen soll.

    Der Streitfall unterscheidet sich demnach wesentlich von den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, in denen die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Bestellung i. S. des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG daraus hergeleitet worden ist, daß § 15 Abs. 2 StBerO eine klare und eindeutige Regelung über den Personenkreis enthielt, der prüfungsfrei als Steuerberater bestellt werden durfte (Berufskatalog), zu dem der Betroffene aber - für ihn leicht erkennbar - nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht gehörte (vgl. Senat in BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 91/05

    Sportwette, Glücksspiel, Oddset: Wette

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (U. v. 07.03.1995, - VII R 4/94 -, BStBl. II 1995, 421) und des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 19.03.1998 - 2 C 2/97 -, BVerwGE 106, 253 f.) ist in solchen Fällen - jeweils bezogen auf die Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland - zu prüfen, wie weit die Tatbestands- und Regelungswirkung nach Art. 19 EV weiterhin wirksamer Verwaltungsentscheidungen reicht.

    Abgesehen davon können jedoch Verwaltungsakte der ehemaligen Behörden der DDR vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Vertrages auch unwirksam werden, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies bestimmt (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucksache 11/7760, S. 364; BFH, U. v. 07.03.1995, a. a. O.).

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Da hier -- im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, bei denen sich die Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus der klaren und eindeutigen Re gelung des nach § 15 Abs. 2 StBerO be günstigten Personenkreises (Berufskatalog) ergab (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421) -- dem Kläger hinsichtlich seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen mit dem § 107a AO DDR 1970 und der MdF- AnO vom 7. Februar 1990 nicht derartige eindeutige Vorschriften entgegengehalten werden können, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zulassung bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ergibt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß er diese kannte oder kennen mußte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2005 - 1 L 188/03

    DDR-Sportwetten-Erlaubnis nicht ausreichend

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 10/01

    Außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 62/95

    Pensionsrückstellung bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Voraussetzungen der

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97

    Beitrittsgebiet: Endgültige Bestellung zum Steuerberater

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 322/96

    Rücknahme einer vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Handeln einer

  • LSG Sachsen, 30.05.2000 - L 2 U 19/95

    Zur Frage der Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung eines

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 117/98

    Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 91/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14

    Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs 7 S 2 VwGO durch ein Urteil des StGH

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 16.08.1999 - VII B 83/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 08.06.1999 - VII B 62/98

    Helfer in Steuersachen - Zulassungsvoraussetzungen - Steuerfachgehilfe -

  • FG Thüringen, 23.04.1997 - I 215/96

    Fachliche Qualifikationen für die Bestellung zum Helfer in Steuersachen;

  • BFH, 10.04.1996 - VII B 29/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96
  • FG Brandenburg, 18.04.1996 - 1 K 574/93

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächigten nach § 46 Abs. 1 S. 2 StBerG

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